Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag über das umstrittene bayerische Polizeigesetz verhandelt, das seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2017 heftige Debatten auslöst. Im Zentrum der mündlichen Verhandlung standen die weite Definition der sogenannten „drohenden Gefahr“ sowie die Möglichkeit, Menschen bis zu zwei Monate in Präventivgewahrsam zu nehmen. Gerichtspräsident Stephan Harbarth stellte eingangs fest, dass eine „Vielzahl von Grundrechten“ durch die Neuregelung berührt werde.
Das Gesetz erlaubt der bayerischen Polizei, bereits im Vorfeld einer möglichen Straftat einzugreifen, wenn sie eine „drohende Gefahr“ für wichtige Rechtsgüter wie die öffentliche Sicherheit oder Leib und Leben von Menschen annimmt. Konkret können die Beamten dann Handys und Computer durchsuchen, Post beschlagnahmen oder verdeckte Ermittler einsetzen. Die Schwelle für solche Maßnahmen ist nach Ansicht von Kritikern zu niedrig und zu unbestimmt, was dazu führen könne, dass Unbeteiligte ins Visier der Polizei geraten.
Gegen die Regelung hatten bereits 2018 zwei Gruppen Verfassungsbeschwerde eingelegt: zum einen 216 Bundestagsabgeordnete von Grünen, FDP und Linkspartei, zum anderen ein Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Sie argumentieren, dass die „drohende Gefahr“ nicht präzise genug definiert sei und damit gegen das Grundgesetz verstoße. In der Verhandlung wurden konkrete Fälle erörtert, in denen die Polizei aufgrund dieser Schwelle tätig wurde – etwa bei einem gewaltbereiten mutmaßlichen Islamisten in Unterfranken, der das Land schließlich verließ, oder bei einem bereits wegen Gewalttaten verurteilten Mann, der seine frühere Partnerin verfolgte.
Ein weiterer Streitpunkt ist der verlängerte Präventivgewahrsam. Nach dem bayerischen Gesetz können Menschen auf richterliche Anordnung bis zu zwei Monate festgehalten werden, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten „von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ zu verhindern. Diese Regelung wurde bundesweit bekannt, als Klimaaktivisten präventiv in Haft genommen wurden. Der Anwalt der klagenden Abgeordneten, Thorsten Kingreen, kritisierte, dass solcher Gewahrsam „kein Instrument für eine dauerhafte Überwachung“ sei. Die Landesregierung verwies dagegen auf ein Urteil des bayerischen Verfassungsgerichtshofs, das die Regelung für rechtens erklärt hatte.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) wies den Vorwurf zurück, dass bei Klimaaktivisten und protestierenden Landwirten mit zweierlei Maß gemessen werde. Die Frage eines Gewahrsams habe sich nur gestellt, wenn jemand sofort neue Aktionen angekündigt habe. Herrmann betonte, die Bevölkerung habe „die berechtigte Erwartung an den Staat, dass dieser in der Lage ist, sie effektiv zu schützen“. Die Polizei dürfe nicht zuwarten müssen, bis tatsächlich etwas passiere. Er verwies auf die hohe Terrorgefahr zur Zeit der Gesetzesentstehung, darunter den Anschlag auf ein Münchner Einkaufszentrum 2016 und den islamistisch motivierten Anschlag auf den Berliner Breitscheidplatz.
Neben der „drohenden Gefahr“ und dem Präventivgewahrsam prüfte das Gericht auch die Befugnis der Polizei, Spuren unbekannter Herkunft genetisch zu untersuchen. Dabei sollen Ermittler Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie Geschlecht und Alter von Tätern bestimmen können. Zudem stand der Einsatz von Explosivmitteln wie Handgranaten durch Spezialeinheiten auf dem Prüfstand. Zivilgesellschaftliche Organisationen befürchten, dass dabei auch Passanten getötet oder verletzt werden könnten, was als „Kollateralschaden“ in Kauf genommen werde. Nach Angaben der bayerischen Regierung kam es jedoch noch nie zu einem solchen Einsatz gegen Menschen.
Kingreen hob vor Gericht hervor, wie ungewöhnlich das Vorgehen von Bundestagsabgeordneten gegen ein Landesgesetz sei – eine „absolute Ausnahme“. Die Abgeordneten bezeichneten sich als „Allianz für den Rechtsstaat“. Ihr Anwalt lobte zwar die bisherige Arbeit der bayerischen Polizei, warnte aber, dass die zugrunde liegenden Regeln „so weit und unklar gefasst“ seien, dass sie auch ganz anders aufgefasst werden könnten. In „andere, falsche Hände“ dürften sie nicht fallen. Herrmann verteidigte das Gesetz hingegen als notwendiges Instrument, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Ursprünglich war ein zweiter Verhandlungstag am Mittwoch eingeplant, der jedoch gestrichen wurde, da die mündliche Verhandlung bereits am Dienstag abgeschlossen werden konnte. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet. Die Entscheidung in Karlsruhe könnte weitreichende Folgen für die Polizeigesetze anderer Bundesländer haben, die ähnliche Regelungen erwägen.



